Fassung vom 15. August 2022

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Nachbarschaft Clouth” mit dem Zusatz “e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist seit dem 16.12.2022 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 21327 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Nachbarschaftshilfe auf dem und um das Clouth Quartier durch die Mitwirkung möglichst vieler Menschen

  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Mitwirkung bei der Gestaltung des Clouth Quartiers
  • Beteiligung an Verkehrsplanungsprozessen mit dem Ziel einer zukunftsfähigen, umwelt- und menschenfreundlichen Mobilität

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung von Umweltbewusstsein und klimaneutralen Aktivitäten

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Organisation von und Teilnahme an kulturellen Aktivitäten

  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung des Bewusstseins für die Geschichte des Clouth-Quartiers

Eine Änderung oder Erweiterung des Vereinszweckes, welche dem bisherigen Zweck des Vereins nicht in wesentlichen Punkten zuwiderläuft, kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c.    Die Mitglieder selbst erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

d.    Die Mitarbeit im Verein und seinen Organen erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

e.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden; natürliche Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Der Beitritt erfolgt durch eine Entscheidung des Vorstandes nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Löschung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Über einen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei den Mitgliedsbeiträgen wird zwischen Einzel- und Haushaltsmitgliedschaft unterschieden.

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke nach §2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben Aufwandsentschädigungen für den Vorstand oder mit besonderen Aufgaben betraute Mitglieder

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gleichberechtigten Mitgliedern (einschl. Kassenwart). Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes intern geregelt. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes. Der Vorstand sollte paritätisch besetzt werden.

b.    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz /anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

c.    Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von drei Tagen durch ein Mitglied des Vorstandes. Bei Dringlichkeit kann davon abgewichen werden. Eine Einladung per E-Mail genügt, nicht jedoch per Messenger-Dienst.

d.    Für die Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechts­handlungen, die über das aktuelle Girokontoguthaben, höchstens 5.000 € hinausgehen, benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über die An- und Vermietung von Immobilien und über den Abschluss von Arbeitsverträgen, die unbefristet sind oder in ihrer Laufzeit eine Gesamtentlohnung von über 500 € jährlich vorsehen, bedarf der Vorstandsbeschluss einer Bestätigung der Mitgliederversammlung.

e.      Die Vorstandsmitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, ab dem Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung

a. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt unter anderem über

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • die Verwendung des Vereinsvermögens
  • die Auflösung des Vereins
  • die unter §8 d genannten Angelegenheiten.

b. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail genügt, nicht jedoch per Messenger-Dienst. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

c. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorstand.

d. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

e. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die innerhalb von 4 Wochen stattfindet. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

f. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Die Mitglieder können das schriftliche Verfahren einholen, wenn mind. ein Drittel der Mitglieder einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich an den Vorstand stellen. Die Rückmeldungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Antragsversand an die Mitglieder eingegangen sein. Andernfalls wird dieses als Enthaltung gewertet.

g. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung, auch bei der Ausübung des Stimmrechts, zulässig, jedoch nur durch andere Vereinsmitglieder. Für die Vertretung ist eine formlose schriftliche Vollmacht erforderlich. Jedes Mitglied kann in einer Versammlung höchstens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied und die stimmberechtigten Mitglieder seines Haushaltes vertreten.

h. Jedes Mitglied ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.

i. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

j. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertreter*in und von der Schrift­führer*in oder einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Vereinsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zugänglich zu machen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Beschlussliste zu führen, die allen Mitgliedern zugänglich sein muss.

§ 11 Auflösung

a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

b. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein des Kinderkrankenhauses (for pänz) in der Amsterdamerstr. 59, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 17. März 2022 beschlossen und nach der ersten Mitgliederversammlung vom 05.04.2022 korrigiert.